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Der KFZ-Sachbezug
Besteht für eine/einen DienstnehmerIN die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes KFZ auch für private Zwecke zu nutzen liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, der die Bemessungsgrundlage nicht nur für Lohnsteuer und SV-Beiträge, sondern auch für die Lohnnebenkosten erhöht: der KFZ-Sachbezug wird fällig.
• *Der monatliche Sachbezugswert beträgt 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ, maximal 960 € pro Monat (dies entspricht 2 % von € 48.000,- Anschaffungskosten); dies unter der Voraussetzung, dass die unten angeführten CO2-Werte überschritten werden
• *Der Sachbezugswert beträgt 1,5%, maximal 720 € pro Monat, für besonders schadstoffarme KFZ (Grenzwerte siehe Tabelle unten). Seit dem 1.4.2020 sind aufgrund der Umstellung der CO2-Emmissionswertmessung die sogenannten WLTP-Werte heranzuziehen (ersichtlich aus dem Zulassungsschein oder Typenschein).
Grenzwerte für „schadstoffarme Fahrzeuge“ mit einem Sachbezug von 1,5%: | |
Jahr der Anschaffung | Maximaler CO2-Emissionswert (WLTP basiert) |
2020 ab 1.4. | 141 g pro km |
2021 | 138 g pro km |
2022 | 135 g pro km |
2023 | 132 g pro km |
2024 | 129 g pro km |
2025 oder später | 126 g pro km |
Ist der CO2-Wert im Jahr der Anschaffung nicht höher als der Wert lt. obiger Tabelle, bleibt es auch in den späteren Jahren bei 1,5 % Sachbezug.
Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von Null (z.B.: Elektrofahrzeuge und Wasserstofffahrzeuge) sind gänzlich vom Sachbezug befreit. Hybridfahrzeuge sind nicht befreit.
Grundlage für die Bewertung des Sachbezuges
Bemessungsgrundlage für Neufahrzeuge sind die tatsächlichen Anschaffungskosten des Firmenfahrzeuges inkl. NoVA und USt. (auch wenn der Arbeitgeber einen Vorsteuerabzug geltend machen kann), abzüglich allfälliger Rabatte. Kosten für Sonderausstattung (z.B. eingebautes Navigationsgerät, Schiebedach, etc.) zählen zu den Anschaffungskosten, nicht jedoch wenn dies ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt (z.B. ein tragbares Navigationsgerät, Dachträger, Kühlbox, etc.).
Bei Gebrauchtfahrzeugen sämtlicher Baujahre sind für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emissionswertgrenze zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs maßgeblich. Sonderausstattungen werden dabei nicht berücksichtigt. Gibt es einen Nachweis für die tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. Sonderausstattungen und Rabatte) des ersten Erwerbers des KFZ, kann alternativ auch dieser Wert als Bemessungsgrundlage für den Sachbezug verwendet werden.
Bei neuen Leasingfahrzeugen ist der Preis (inkl. NoVA und USt.) der als Grundlage für die Berechnung der Leasingrate verwendet wurde maßgeblich für die Bemessungsgrundlage des Sachbezugs.
Alle Angaben ohne Gewähr.